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Körperspende in Deutschland. Ein kurzer Blick zurück

Wer heute seinen Körper der Wissenschaft vermacht, trifft eine freie und persönliche Entscheidung. Das war nicht immer so. Die Geschichte der Anatomie in Deutschland ist über lange Zeit eine Geschichte von Menschen, die nie gefragt wurden. Ein Blick zurück hilft zu verstehen, warum die freiwillige, schriftliche Erklärung heute so viel Gewicht hat.

Woher die Anatomie früher ihre Körper bezog

Im 19. Jahrhundert kamen die Verstorbenen, an denen Medizinstudierende lernten, zunehmend aus Einrichtungen, deren Bewohner niemanden hatten, der ihre Bestattung beanspruchte. Genannt werden Heil- und Pflegeanstalten, Armen- und Arbeitshäuser, Gefängnisse, Krankenhäuser und Kinderheime. Hinzu kamen Hingerichtete. Die Beschaffung war dadurch mit einem Stigma behaftet und geriet in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus konfessionellen und sozialen Gründen zunehmend in die Kritik.

Die Anatomie im Nationalsozialismus

Nach 1933 stieg die Zahl der Hinrichtungen stetig an. Nach heutigem Kenntnisstand nahmen alle anatomischen Institute im Deutschen Reich die Leichname Hingerichteter an, und zwar bereitwillig. Daneben wurden, wie schon zuvor, Verstorbene aus Pflegeheimen und Krankenanstalten geliefert. Ein Erlass des Reichsjustizministeriums von 1939 ordnete die Verteilung neu. Die Institute bestätigten nach der Mitteilung über eine bevorstehende Hinrichtung den Termin der Abholung. Unter den Toten waren politische Gegner und Menschen, die aus rassistischen Gründen verfolgt wurden.

Einzelne Fälle sind inzwischen gut dokumentiert. Der Berliner Anatom Hermann Stieve arbeitete zwischen 1935 und 1945 an mehreren hundert Leichnamen von Menschen, die in Berlin-Plötzensee hingerichtet worden waren. In Gießen wurden 1944 Leichname Hingerichteter aus dem Frankfurter Gefängnis Preungesheim konserviert, und daraus gefertigte Präparate wurden noch in den 1960er Jahren im Unterricht verwendet.

Das lange Schweigen und die Aufarbeitung

Über Jahrzehnte sprachen die Anatomen kaum darüber, woher ihre Präparate stammten. An der Universität Tübingen wurde dieses Schweigen 1988 erstmals gebrochen, Präparate aus der NS-Zeit wurden dort identifiziert und bestattet. 1989 forderte das zuständige hessische Ministerium die Universitäten des Landes auf, Präparate von NS-Opfern zu ermitteln. In den folgenden Jahren untersuchten weitere Institute ihre eigene Geschichte.

2003 veröffentlichte der Arbeitskreis „Menschliche Präparate in Sammlungen“ im Deutschen Ärzteblatt Empfehlungen zum Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe. Sammlungen sollen danach die Herkunft ihrer Präparate so weit wie möglich klären. Stammen Präparate von Menschen, die aus politischen Gründen, wegen ihrer Abstammung oder ihrer Weltanschauung durch staatliche Gewalt ums Leben kamen, sollen sie aus den Sammlungen genommen und würdig bestattet werden. Als Regelfall setzen die Empfehlungen die schriftliche Einwilligung der verstorbenen Person voraus.

Ein Beispiel aus jüngerer Zeit zeigt, dass diese Arbeit nicht abgeschlossen ist. 2016 fanden sich im Nachlass Stieves mehr als 300 mikroskopische Gewebeschnitte, überwiegend von Frauen. Die Charité kündigte an, sie am 13. Mai 2019 in einer interreligiösen Feier auf dem Dorotheenstädtischen Friedhof in Berlin beizusetzen.

Vom Zwang zur freien Entscheidung

In den westlichen Besatzungszonen und der frühen Bundesrepublik blieb die Beschaffung zunächst schwierig. Ab den 1960er Jahren wurde das staatliche System der Zuweisung aufgelöst, zugunsten ausschließlich freiwilliger Körperspenden. In Bayern trat 1960 der entsprechende Erlass außer Kraft. Ministerien und Anatomien erklärten daraufhin gemeinsam öffentlich, warum die Sektion notwendig ist und wie pietätvoll sie erfolgt, und maßgeblich wurde allein der Wille der verstorbenen Person. Die Resonanz war groß. In München stammten 1975 erstmals alle Körper aus freiwilligen Spenden. Eine Studie zu Frankfurt am Main für die Jahre 1946 bis 1980 kommt zu dem Ergebnis, dass das Spendensystem weitgehend von selbst wuchs, getragen von Presseberichten und von Spendern, die andere ermutigten.

Für die Entwicklung in der DDR konnten wir für diesen Beitrag keine gesicherte Quelle auswerten. Sie bleibt deshalb hier bewusst offen.

Wie es heute geregelt ist

Grundlage der Körperspende ist heute die freiwillige Entscheidung zu Lebzeiten, festgehalten in einer schriftlichen Erklärung. Die rechtlichen Einzelheiten regelt in Deutschland jedoch jedes Bundesland in seinem eigenen Bestattungsgesetz, und die Regelungen unterscheiden sich. In Niedersachsen etwa darf eine anatomische Sektion nur stattfinden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat. Brandenburg verlangt eine schriftliche Zustimmung oder einen elektronischen Ersatz der Schriftform und verpflichtet die übernehmende Einrichtung zur Bestattung, sobald die Zwecke von Forschung und Lehre erreicht sind. Wer es genau wissen möchte, sollte das Gesetz des jeweiligen Landes heranziehen.

Die freie, schriftliche Entscheidung ist damit die Antwort auf eine lange Geschichte ohne Einwilligung. Sie schützt die Würde der Spenderinnen und Spender und das Vertrauen, auf dem Lehre und Forschung angewiesen sind.

Die Medidono gGmbH mit Sitz in Düsseldorf ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die Körperspenden entgegennimmt und für Wissenschaft, Forschung und Lehre bereitstellt. Sie ist organisatorische Trägerin des Programms und nimmt die wissenschaftliche Verwendung nicht selbst vor. Diese übernimmt ein Forschungspartner, der nach dem am Sterbeort geltenden Recht dazu befugt ist. Nach Abschluss sorgt Medidono für die Bestattung. Für Spender und Angehörige ist die Spende kostenlos. Die Körperspendeerklärung ist höchstpersönlich, niemand kann sie für einen anderen Menschen abgeben.

Quellen

  1. Schütz, Mathias (2024). Leichen und Legitimation. Krise und Krisenbewältigung in der deutschsprachigen Anatomie 1900 bis 1960. Kumulative Habilitationsschrift, Ludwig-Maximilians-Universität München, Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin. edoc.ub.uni-muenchen.de
  2. Redies, Christoph; Hildebrandt, Sabine (2012). Anatomie im Nationalsozialismus. Ohne jeglichen Skrupel. Deutsches Ärzteblatt 109(48), A 2413 bis 2415. aerzteblatt.de
  3. Viebig, Michael (2012). "... the cadaver can be placed at your disposition here." Legal, administrative basis of the transfer of cadavers in the Third Reich, its traces in archival sources. Annals of Anatomy 194(3), 267 bis 273. DOI 10.1016/j.aanat.2012.02.005
  4. Oehler-Klein, Sigrid; Preuss, Dirk; Roelcke, Volker (2012). The use of executed Nazi victims in anatomy. Findings from the Institute of Anatomy at Gießen University, pre- and post-1945. Annals of Anatomy 194(3), 293 bis 297. DOI 10.1016/j.aanat.2012.02.011
  5. Charité Universitätsmedizin Berlin (2019). Symposium zur Forschung des Berliner Anatomischen Instituts während des Nationalsozialismus. Pressemitteilung vom 3. Mai 2019. charite.de
  6. Arbeitskreis „Menschliche Präparate in Sammlungen“ (2003). Empfehlungen zum Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe in Sammlungen, Museen und öffentlichen Räumen. Deutsches Ärzteblatt, Heft 28-29/2003. aerzteblatt.de
  7. Koordinierungsstelle für wissenschaftliche Universitätssammlungen in Deutschland. Stuttgarter Empfehlungen zum Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe in Sammlungen, Museen und öffentlichen Räumen (2003). wissenschaftliche-sammlungen.de
  8. Schütz, Mathias; Waschke, Jens; Marckmann, Georg; Steger, Florian (2019). Solving a problem by dissolving a tradition. Munich anatomy's body supply since the Second World War. Annals of Anatomy 223, 108 bis 118. DOI 10.1016/j.aanat.2019.02.002
  9. Weiß, Leonie Sophie; Benzenhöfer, Udo; Hack-Molitor, Gisela; Schomerus, Christof; Wicht, Helmut (2021). Body procurement in the Dr. Senckenbergische Anatomie in Frankfurt/Main after the Second World War. From unclaimed corpses to body bequests. Annals of Anatomy 236, 151695. DOI 10.1016/j.aanat.2021.151695
  10. Land Niedersachsen. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), § 7a Anatomische Sektion. Gesamtausgabe Stand 24.03.2022, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134). ms.niedersachsen.de
  11. Land Brandenburg. Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 7. November 2001, zuletzt geändert am 5. März 2024, §§ 14, 15 und 20 Abs. 3. bravors.brandenburg.de

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